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Erstattung von künstlicher Befruchtung nur bei Eheleuten


Krankenkassen müssen nur Eheleuten die Kosten einer künstlichen Befruchtung erstatten. Mit dem am 19.2.2004 veröffentlichten Urteil wies das Gericht die Berufungsklage einer unverheirateten Frau zurück, die sich ihren Kinderwunsch durch künstliche Befruchtung erfüllt hatte. Die gesetzliche Krankenkasse der Klägerin hatte es abgelehnt, die Kosten für die Befruchtung zu übernehmen, weil das Paar nicht verheiratet war.

Die eheähnliche Lebensgemeinschaft des Paares sei «nicht wesentlich gleich mit einer Ehe», befanden die Potsdamer Richter. In erster Instanz hatte bereits das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts kann Beschwerde eingelegt werden.

(Urteil des Landessozialgerichts Brandenburg Az.: L 4 KR 20/03)

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