Experteninterview mit Dr. Karl-Heinz Möller, Rechtsanwalt (Tätigkeitsschwerpunkt Medizinrecht)
Herr Dr. Möller, zum 01. Januar 2004 soll die künstliche Befruchtung aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen werden. Ist diese Entscheidung juristisch vertretbar, wenn organisch bedingte Sterilität laut WHO und auch nach höchstrichterlicher Rechts­sprechung als Krankheit einzustufen ist?
Am 2. Juni 2003 haben die Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitssystems (GMG) vorgelegt. Unter dem Schlagwort der Modernisierung sollen die Qualität der Patientenversorgung verbessert, die Versorgungsstrukturen weiterentwickelt, Patientensouveränität und Patientenrechte verbessert und die Finanzierung neu geordnet werden. Zu letzterem gehört auch die Herausnahme der künstlichen Befruchtung aus dem Leistungskatalog. In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es:
„Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft werden aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Diese Leistungen gehören in erster Linie zur persönlichen Lebensplanung der Versicherten. Sie sollten ausschließlich auf der eigenverantwortlichen Entscheidung der Versicherten zur Finanzierung dieser Leistungen beruhen.“
Ihre Frage, ob der Gesetzgeber eine derartige Beschneidung des Leistungskatalogs vornehmen darf, ist berechtigt. Zu bedenken ist allerdings, dass der Gesetzgeber im Rahmen der durch die Verfassung (Grundgesetz) vorgegebenen Rahmenbedingungen einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Würde der Gesetzgeber die Durchführung von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung generell verbieten, wäre dies sicherlich verfassungswidrig. Anders stellt sich dies bei der Frage der Finanzierung dar. Die Beschränkung des Leistungsanspruchs mit dem Hinweis auf die Möglichkeit zur privaten Zahlung verstößt bei einer ersten Überprüfung – und demgemäss vorbehaltlich einer vertiefenden Analyse – nicht gegen das Grundgesetz. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass manche Paare aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sein werden, die Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft zu zahlen und aus diesem Grunde kinderlos bleiben.
Es handelt sich ja um § 27 a SGB V, der den Sparmaßnahmen der Reformpolitiker zum Opfer fallen soll. Was sagt dieser Paragraph aus, und welche Folgen haben seine Streichung?
§ 27 a SGB V besagt, dass Leistungen der Krankenbehandlung auch Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind, sofern die in der Bestimmung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Durch die Bestimmung wird der Leistungsanspruch konkretisiert. Man muss sich in Erinnerung rufen, daß § 27 a SGB V erst durch das Gesetz vom 26. Juni 1990 eingefügt und mit (rückwirkender!) Wirkung zum 1. Januar 1989 in Kraft getreten ist. Gleichzeitig wurde § 27 Satz 5 SGB V, der folgenden Wortlaut hatte, ersatzlos gestrichen:
„Leistungen für eine künstliche Befruchtung gehören nicht zur Krankenbehandlung.“
Es verwundert, dass der Gesetzesentwurf § 27 a SGB V aufhebt, ohne jedoch die frühere gesetzliche Klarstellung wieder aufzunehmen. Insoweit sind Auslegungsprobleme vorprogrammiert.
Die 2 Millionen unfreiwillig kinderlosen Paare in Deutschland leben bezüglich der Erstattungsfrage bei der künstlichen Befruchtung schon lange zwischen Hoffen und Bangen. Mit welchen Problemen wurden sie in den vergangenen Jahren konfrontiert?
Die Diskussion der vergangenen Jahre war – bis April 2001 – geprägt von der Frage, ob die gesetzlichen Krankenversicherungen die Kosten für die intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) zu übernehmen hatten. Da der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Leistungspflicht verneinte, weigerten sich nahezu sämtliche gesetzliche Krankenkassen, die Kosten für ICSI nebst dazugehörigem IVF-Zyklus zu übernehmen. Es bedurfte jahrelanger Rechtsstreitigkeiten, bis das Bundessozialgericht feststellte, dass das Verhalten der Krankenkassen rechtswidrig war.
Betroffen sind nicht nur die kinderlosen Paare, sondern theoretisch Tausende von Kindern, die wegen fehlender Finanzmittel nicht mehr geboren würden. Spricht dies nicht gegen jede familienpolitische Vernunft?
Soweit ersichtlich, wurde die Frage der gesamtvolkswirtschaftlichen Sinnhaftigkeit von den Verantwortlichen des Entwurfs bisher nicht diskutiert. In der Begründung zum Gesetzesentwurf fehlt hierzu jegliche Abwägung. Der Entwurf scheint geprägt von dem Ziel, kurzfristig Einsparungen vorzunehmen. Mittel- und langfristige Auswirkungen scheinen nicht zu interessieren.
Gerade die betroffenen Paare beweisen doch ernsthaftes und intensives Bemühen, sich selbst von der Krankheit der Unfruchtbarkeit zu befreien und zu einer Schwangerschaft zu kommen. Ist das geplante Gesetz nicht ein Beispiel sozialer Kälte, Diskriminierung und bürokratischer Blindheit, wenn man bedenkt, mit welchen Summen die Einnahme von Viagra oder Abtreibungen erstattet werden?
Mit dem Schlagwort der „Gesundheitssystemmodernisierung“ sind maßgebliche Strukturveränderungen verbunden. Ob beispielsweise der geplante Umbau der fachärztlichen Versorgung letztlich zum Wohle der Patienten erfolgen wird, darf bezweifelt werden. Im übrigen belegen die von Ihnen gebildeten Beispiele, dass die Kostenübernahme auf der einen Seite - z.B. Viagra - und die Beschneidung des Leistungsanspruchs für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nichts mit Logik zu tun haben! Es erscheint eher von Bedeutung, welche gesellschaftliche Gruppe über den größten Einfluss verfügt.
In der Diskussion ist auch, die künstliche Befruchtung als steuerfinanzierte Leistung anzubieten. Halten Sie das ggf. für eine Alternative?
Bei einer steuerfinanzierten Lösung könnte das Paar die entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der jährlichen Steuererklärung geltend machen. Die Höhe des ersparten Betrages ist abhängig von der Steuerprogression. Gut verdienende Paare erhielten – absolut gesehen – einen größeren finanziellen Vorteil.
Ich persönlich habe auch nichts dagegen einzuwenden, wenn die individuelle Eigenverantwortung durch eine finanzielle Beteiligung umgesetzt wird. Vorzugswürdig erscheinen mir diagnose- oder therapiebezogene Festzuschüsse, wie sie ähnlich im zahnärztlichen Bereich seit langem bekannt sind.
Wie ist neben Ihrer juristischen Ihre persönliche Einstellung in der Frage, die GKV-Leistung künstliche Befruchtung auszuschließen?
Ich habe kein Verständnis dafür, wenn gut verdienende Paare die Erfüllung des Kinderwunsches davon abhängig machen, dass die Kosten erstattet werden. Andererseits haben diejenigen Paare mein Mitgefühl, die sich bei der geplanten Neuregelung trotz sparsamster Lebensführung die Durchführung einer gegebenenfalls längerfristigen Therapie nicht erlauben können. Ich wünsche mir eine sozialverträgliche Regelung.
Herr Dr. Möller, wir danken Ihnen für das Gespräch!