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Das Partnerschaftsmodell – mehr Gerechtigkeit bei der Finanzierung von Kinderwunschbehandlungen

Die Ausgangslage: Dramatischer Einbruch der Kinderwunschbehandlungen seit der Gesundheitsreform
Seit der Gesundheitsreform im Jahr 2004 entscheiden sich deutlich weniger Paare mit unerfülltem Kinderwunsch für eine medizinische Behandlung. Der Grund: Die Kostenübernahme für Kinderwunschbehandlungen durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wurde um 50 Prozent gekürzt. Dies führte unmittelbar zu einem Einbruch der Behandlungszahlen. Im Jahr 2005 wurden im Rahmen der GKV nur noch 32.099 Kinderwunschbehandlungen durchgeführt. Gegenüber dem Jahr 2002 ist das ein Rückgang von ca. 55 Prozent. Jährlich bleiben seitdem etwa 6.400 Kinder ungeboren [1].

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Immer weniger Kinder in Deutschland – die Folgen sind dramatisch

Die demografische Situation in Deutschland ist hoch problematisch. Seit 1991 ist die Zahl der jährlich Neugeborenen um ca. 150.000 auf nur noch 673.000 im Jahr 2006 gesunken. Wissenschaftler rechnen damit, dass 2030 nur noch 77 Millionen Menschen in Deutschland leben – statt 82,2 Millionen wie im Jahr 2006.

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Kostenerstattung für künstliche Befruchtung auch ab 40

STUTTGART. Krankenkassen müssen auch bei Frauen über 40 Jahren Kosten für eine so genannte In-vitro-Fertilisation erstatten. Das geht aus einem am 29. September 2004 veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart hervor. In dem Verfahren war eine 1963 geborene Frau gegen eine Beamtenkrankenkasse vorgegangen, die ihr die Übernahme von Kosten für eine künstliche Befruchtung im Reagenzglas verweigert hatte.

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Erstattung von künstlicher Befruchtung nur bei Eheleuten

Krankenkassen müssen nur Eheleuten die Kosten einer künstlichen Befruchtung erstatten. Mit dem am 19.2.2004 veröffentlichten Urteil wies das Gericht die Berufungsklage einer unverheirateten Frau zurück, die sich ihren Kinderwunsch durch künstliche Befruchtung erfüllt hatte. Die gesetzliche Krankenkasse der Klägerin hatte es abgelehnt, die Kosten für die Befruchtung zu übernehmen, weil das Paar nicht verheiratet war.

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Urteil Sozialgericht Trier: GKV vom Mann muss zahlen

Am 10.02.2004 hat die 4. Kammer des Sozialgerichtes Trier zu dem Aktenzeichen S 4 KR 135/02 für die Fallkonstellation Mann Verursacher und gesetzlich versichert, Frau ohne Indikation und privat versichert, eine Richtung weisende Entscheidung gefällt:

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