BGH-Urteil: PKV eines zeugungsunfähigen Mannes muss auch für IVF zahlen
Privater Krankenversicherer eines zeugungsunfähigen Mannes muss auch für In-vitro-Fertilisation zahlen
Der Verein der Selbsthilfegruppe für Fragen ungewollter Kinderlosigkeit
Privater Krankenversicherer eines zeugungsunfähigen Mannes muss auch für In-vitro-Fertilisation zahlen
Krankenkassen müssen nur Eheleuten die Kosten einer künstlichen Befruchtung erstatten. Mit dem am 19.2.2004 veröffentlichten Urteil wies das Gericht die Berufungsklage einer unverheirateten Frau zurück, die sich ihren Kinderwunsch durch künstliche Befruchtung erfüllt hatte. Die gesetzliche Krankenkasse der Klägerin hatte es abgelehnt, die Kosten für die Befruchtung zu übernehmen, weil das Paar nicht verheiratet war.
Am 10.02.2004 hat die 4. Kammer des Sozialgerichtes Trier zu dem Aktenzeichen S 4 KR 135/02 für die Fallkonstellation Mann Verursacher und gesetzlich versichert, Frau ohne Indikation und privat versichert, eine Richtung weisende Entscheidung gefällt:
Münster (dpa) – Kosten für eine künstliche Befruchtung können nur Eheleute steuerlich absetzen. Das geht aus einem am Mittwoch, den 05.06.2003 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichtes Münster hervor (Az.: 12 K 6611/01 E).