GKV – Kostenübernahme – Bedingungen

Bedingungen

Seit dem 1.1.2004 übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nur noch 50 Prozent der Behandlungskosten und der Medikamente – die restlichen 50 Prozent müssen von den Patienten getragen werden. Die Kosten für die Diagnostik der ungewollten Kinderlosigkeit werden grundsätzlich vollständig von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Für die Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse gelten folgende Bedingungen und Einschränkungen:

  • Das Kinderwunschpaar muss miteinander verheiratet sein.
  • Es werden nur noch 3 Behandlungszyklen zu 50 Prozent erstattet.
  • Die obere Belastungsgrenze von 2 Prozent des Jahreseinkommens gilt hierfür nicht.
  • Das Alter der Frau muss zwischen 25 und 40 Jahren und das Alter des Mannes zwischen 25 und 50 Jahren liegen.
  • Vor Beginn der Behandlung ist bei der Kasse ein Kostenplan über die geplante Behandlung einzureichen. Der Kostenplan muss die Diagnose, die geplante Behandlungsmethode und die voraussichtlichen Kosten und Dauer der Behandlung enthalten.
  • Kosten im europäischen Ausland (EU Staaten) werden nur Ärzten mit Kassenzulassung erstattet, wie es auch in Deutschland der Fall wäre. Es werden nur Leistungen erstattet, die auch in Deutschland erstattungsfähig sind. Zudem müssen alle Leistungen der vorgenommenen Behandlung mit dem deutschen Embryonenschutzgesetz (ESchG) übereinstimmen, sonst übernimmt die Krankenkasse keine Kosten. Bei Klinikaufenthalten ist eine vorherige Zusage der Kasse erforderlich.

Generell ist es empfehlenswert, mit der Krankenkasse frühzeitig in Kontakt zu treten, um den auftretenden Kostenrahmen möglichst gut abschätzen zu können.

Übersicht:

BehandlungsverfahrenWird von den gesetzlichen Kassen zu Prozent bezahlt
Stimulation: Ohne InseminationNicht begrenzt
Insemination: Im Spontanzyklus oder mit Timing8 Zyklen
Im stimulierten Zyklus (Gonadotropine)3 Zyklen
IVF und/oder ICSI3 Zyklen