Die eheähnliche Lebensgemeinschaft des Paares sei «nicht wesentlich gleich mit einer Ehe», befanden die Potsdamer Richter. In erster Instanz hatte bereits das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts kann Beschwerde eingelegt werden.
(Urteil des Landessozialgerichts Brandenburg Az.: L 4 KR 20/03)