Bundessozialgericht bestätigt Altersgrenze für Frauen bei Kinderwunschbehandlungen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat geurteilt, dass Frauen ab 40 Jahren weiterhin keinen Anspruch auf einen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung haben.
Der Verein der Selbsthilfegruppe für Fragen ungewollter Kinderlosigkeit
Das Bundessozialgericht (BSG) hat geurteilt, dass Frauen ab 40 Jahren weiterhin keinen Anspruch auf einen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung haben.
Urteil des Bundesgerichtshof vom 21. September 2005
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer auf die Geburt eines zweiten Kindes abzielenden künstlichen Befruchtung in der privaten Krankenversicherung
STUTTGART. Krankenkassen müssen auch bei Frauen über 40 Jahren Kosten für eine so genannte In-vitro-Fertilisation erstatten. Das geht aus einem am 29. September 2004 veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart hervor. In dem Verfahren war eine 1963 geborene Frau gegen eine Beamtenkrankenkasse vorgegangen, die ihr die Übernahme von Kosten für eine künstliche Befruchtung im Reagenzglas verweigert hatte.
Landgericht München urteilt am 19.08.2004: PKV muss auch für 2. Kind zahlen
Privater Krankenversicherer eines zeugungsunfähigen Mannes muss auch für In-vitro-Fertilisation zahlen
Krankenkassen müssen nur Eheleuten die Kosten einer künstlichen Befruchtung erstatten. Mit dem am 19.2.2004 veröffentlichten Urteil wies das Gericht die Berufungsklage einer unverheirateten Frau zurück, die sich ihren Kinderwunsch durch künstliche Befruchtung erfüllt hatte. Die gesetzliche Krankenkasse der Klägerin hatte es abgelehnt, die Kosten für die Befruchtung zu übernehmen, weil das Paar nicht verheiratet war.
Am 10.02.2004 hat die 4. Kammer des Sozialgerichtes Trier zu dem Aktenzeichen S 4 KR 135/02 für die Fallkonstellation Mann Verursacher und gesetzlich versichert, Frau ohne Indikation und privat versichert, eine Richtung weisende Entscheidung gefällt:
Münster (dpa) – Kosten für eine künstliche Befruchtung können nur Eheleute steuerlich absetzen. Das geht aus einem am Mittwoch, den 05.06.2003 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichtes Münster hervor (Az.: 12 K 6611/01 E).