Eine in eheähnlicher Gemeinschaft lebende, unverheiratete Frau hatte die Kosten für eine In-Vitro-Befruchtung von rund 7000 Euro bei ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung vermerkt. Sie war damit beim Finanzamt gescheitert und klagte – ohne Erfolg. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass eine unverheiratete Frau bewusst auf den Schutz verzichtet habe, den das Grundgesetz der Ehe und damit auch möglichen Kindern gewähre. Deshalb könne nur eine verheiratete Frau die Kosten für eine künstliche Befruchtung absetzen, wenn sie auf natürlichem Wege keine Kinder bekommen kann und die Krankenkasse die Behandlungskosten nicht übernimmt.