Nach Angaben des Gerichts hatte sich die Frau drei Monate nach ihrem 40. Geburtstag einer In-vitro-Fertilisation unterzogen, um trotz ehelicher Sterilität aus gynäkologischen Ursachen ein Kind zu bekommen. Der Eingriff kostete knapp 5 500 Euro. Ein Antrag auf Kassenleistungen entsprechend dem Bemessungssatz von 50 Prozent wurde von der Kasse der Klägerin jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, es bestünden keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Behandlung.
Die Richter vertraten hingegen die Auffassung, dass die organisch bedingte Sterilität eine Krankheit sei, zu deren Behandlung die In-Vitro-Fertilisation diene. Damit bestehe grundsätzlich eine Leistungspflicht der Kasse. Auch die Ablehnung wegen nur geringer Erfolgsaussichten sei nicht zulässig. Ohnehin gebe es nur „vage Angaben“ der Medizin zur Abnahme der Erfolgsaussichten nach Vollendung des 40. Lebensjahres.
Bei der Frau hatte der Eingriff, bei dem ein Embryo künstlich im Reagenzglas erzeugt und dann in die Gebärmutter eingepflanzt wird, nach Angaben einer Gerichtssprecherin letztlich keinen Erfolg. Die Kasse soll nun dennoch insgesamt rund 2 630 Euro der Behandlungskosten übernehmen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (AZ: 17 K2917/04) /ddp