Eine Delegation der Allianz von Frauenorganisationen Deutschlands wird am Montag, den 26. Januar in einer informellen Sitzung mit dem UN-Frauenrechtsausschuss in Genf die wesentlichen Kritikpunkte am 6. Bericht der Bundesregierung Deutschlands zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW) vortragen.
Der Verein Wunschkind e.V. hat neben dieser Allianz von Frauenorganisationen seinen eigenen Alternativbericht zum diskriminierungsfreien Zugang zu reproduktionsmedizinischen Behandlungen für alle Frauen in Deutschland veröffentlicht und wird vor der UN über die Diskriminierungen der Frau im Zusammenhang mit ungewollter Kinderlosigkeit sprechen.
Die zahlreichen ungewollt kinderlosen Paare in Deutschland, denen gegenwärtig der Zugang zu reproduktionsmedizinischen Leistungen verwehrt bzw. deutlich erschwert wird, setzen gemeinsam mit Wunschkind e.V. große Hoffnung auf den UN-Frauenrechtsausschuss. Nur er kann im Moment die Bundesregierung noch dazu bewegen, die Fortpflanzungsfähigkeit wieder als ein hohes menschliches Gut zu achten.
Die zweite Vorsitzende von Wunschkind e.V., Gaby Ziegler, wird in Genf auf zahlreiche Mängel bei der Einhaltung der Menschenrechte im Zusammenhang mit der Fortpflanzung in der Bundesrepublik Deutschland hinweisen. Sie wird aber auch eine Reihe von Empfehlungen zur Abschaffung der derzeit bestehenden Diskriminierung ungewollt Kinderloser vortragen.
Bemängelt werden u.a. die unzeitgemäßen Bestimmungen des so genannten Embryonenschutzgesetzes, die dazu führen, dass Frauen genötigt werden, sich zahlreichen unnötigen Wiederholungen erfolgloser reproduktionsmedizinischer Behandlungen auszusetzen oder ihren Kinderwunsch unter erschwerten Bedingungen im Ausland zu realisieren.
Ebenfalls kritisiert wird der diskriminierende Ausschluss von jeder finanziellen Unterstützung bei unverheirateten Paaren, Paaren jenseits bestimmter Altersgrenzen, bei Paaren, die nur mittels einer Fremdspende Eltern werden können und bei lesbischen Paaren.
Daneben wird auf die Diskriminierung von ungewollt kinderlosen Paaren im Berufsleben während der reproduktionsmedizinischen Behandlung verwiesen. Die Verfasserinnen des Schattenberichtes bemängeln auch die unzureichende Aufklärung insbesondere der jüngeren Bevölkerung über Fruchtbarkeit und deren Grenzen und die Ursachen von ungewollter Kinderlosigkeit. Zudem üben sie Kritik an der teilweise unzureichenden Ausbildung der Ärzte und der damit verbundenen mangelhaften Information oder fehlerhaften Behandlung der Patienten.
Es wird mit Spannung erwartet, welche Maßnahmen die Bundesregierung am Montag, dem 2. Februar in ihrer Sitzung mit dem CEDAW-Ausschuss zur Lösung der angesprochenen Probleme ankündigen wird. Ebenfalls erwartet Wunschkind e.V. als Vertretung aller derzeit ungewollt kinderlosen Paare direkt im Anschluss an diese Sitzung die Aufnahme eines konstruktiven Dialoges mit der Bundesregierung und hier insbesondere mit dem Familienministerium.
Im Schattenbericht wurde die Verletzung folgender Menschenrechte aus CEDAW geltend gemacht:
- gleiches Recht auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über Anzahl und Altersunterschied der Kinder sowie auf Zugang zu den zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Informationen, Bildungseinrichtungen und Mitteln (Art. 16 (1) e CEDAW)
- Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Berufsleben hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten, der Arbeitsplatzsicherheit, der sozialen Sicherheit, sowie hinsichtlich des Rechtes auf Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, einschließlich des Schutzes der Fortpflanzungsfähigkeit (Art. 11 (1) b-f CEDAW)
- Beseitigung der Diskriminierung der Frau wegen Mutterschaft und Gewährleistung des Schutzes während der Schwangerschaft (Art. 11 (2) a+d CEDAW)
- Gewährleistung des Zugangs zu den Gesundheitsdiensten, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit der Familienplanung (Art. 12 (1) + (2) CEDAW)
Daneben wurde auf weitere Gesetze aufmerksam gemacht:
- Recht auf Familiengründung (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 16 (1))
- Recht auf Schutz der Familie, insbesondere im Hinblick auf ihre Gründung (Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR), Art. 10)
- Recht behinderter Menschen auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über die Anzahl ihrer Kinder, altersmäßiger Information, Aufklärung über Fortpflanzung und Familienplanung; Recht auf Bereitstellung notwendiger Mittel zur Wahrnehmung dieser Rechte (Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen, Art. 23 (1) b)
- Grundrecht auf das Gründen einer Familie und Verbot der Diskriminierung (EUCharta, Art. 9 u. 21)
- Verbot der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung, auch in Bezug auf Gesundheitsdienste und soziale Vergünstigungen (AGG §1 und §2 (1), Ziff. 5 und 6)
- Recht auf soziale Hilfe bei – vorhandener und drohender – körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (§10 SGB I)
Den vollständigen Bericht finden Sie hier: