Die Altersgrenze ist rechtmäßig und verstoße nicht gegen das Gleichheitsgebot, so das BSG.
Seit 2004 geben die Krankenkassen bei der künstlichen Befruchtung nur noch einen hälftigen Zuschuss für bis zu drei Versuche. Die Frau darf nicht älter als 40 und der Mann nicht älter als 50, beide müssen aber mindestens 25 Jahre alt sein. Die Klägerin hatte mit 40 Jahren erfolglos den Kassenzuschuss beantragt und wehrt sich gegen die Altersgrenze: Die Erfolgswahrscheinlichkeit der künstlichen Befruchtung sinke mit 40 Jahren nur leicht und erst ab 43 Jahren wieder deutlich ab, argumentierte sie.
Dem widersprach nun das BSG und begründete seine Entscheidung damit, dass die Erfolgschancen schon ab dem 30. Lebensjahr der Frau stetig abnähmen, gleichzeitig nehme das Risiko von Fehlgeburten und Missbildungen zu. Der Gesetzgeber habe eine pauschale Regelung treffen dürfen, ohne genau ein medizinisch begründbares Alter festzusetzen.
Die Klägerin will nun voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht anrufen.
BSG, Az.: B 1 KR 12/08 R